Mittwoch, 13. Oktober 2010

Wer kennt sich da aus?

Muß man auf diesem "Fahrradweg" fahren - es ist echt gefährlich, es geht bergab, außerdem ist da eine S-Kurve ist wo man sehr spät Fußgänger sieht.
Wie sieht es überhaupt mit den kombinierten Fahrrad / Fußgängerwegen aus?
Was ist im Winter, wenn da nicht geräumt ist?
Wann muß man auf einem Radweg fahren wann nicht?

5 Kommentare:

  1. Ich glaube Mann/Frau muß nicht auf dem Weg fahren - man darf.
    Aber sicher bin ich mir da auch nicht?

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  2. Diesen "Weg" musst du nicht benutzen. Selbst wenn der Gehweg schnurgerade wäre, ist er viel zu schmal für eine Benutzung von Radfahrern, geschweige denn zusammen mit Fußgängern, das Zusatzschild ist einfach nur eine Frechheit.

    Generell besteht keine allgemeine Radwegbenutzungspflicht. Eine Benutzungspflicht kann mit Zeichen 237 (Radweg), 240 (gemeinsamer Rad-/Fußweg) und 241 (getrennter Rad-/Fußweg) angeordnet werden - auch bekannt als blaue Lollies. Wenn eine Benutzung unzumutbar ist (Breite, Zustand, Einsehbarkeit, Äste, Laub, Schnee usw.) kann man ganz normal die Fahrbahn benutzen.

    HTH

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  3. Ich habe es auch als reinste Frechheit empfunden und bin wirklich manchmal sehr verwundert. Die machen da alibimäßig Schilder hin...
    Auch sieht man ja oft Gesteige/Fahrradwege die keine Absenkung des Randsteins an der Kreuzung haben. Das kann man nur als ... werten

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  4. Das Schild "Fahrrad frei" ist aus meiner Sicht das einzig sinnvolle Schild, das die Benutzung von Wegen für Radfahrer regelt. Es ermöglicht den Radfahrern, die - aus welchen Gründen auch immer - generell auf dem Gehweg fahren, dies legal zu tun. Dies dürfte aber aus Rücksicht auf die Fußgänger nur dort ermöglicht werden, wo der Weg breit genug ist.
    Eine Verpflichtung, dort zu fahren, entsteht daraus definitiv nicht.
    Wie Anke schon gesagt hat, verpflichten nur die drei blauen Schilder 237, 240 und 241 (vgl. http://bernd.sluka.de/Radfahren/rechtlich.html) den Radfahrer, einen vorhandenen Radweg (oder die Radspur) zu nutzen.
    Der Hinweis auf die Unzumutbarkeit, den Anke anführt, steht nicht im Gesetz, kann aber in der Rechtsprechung gefunden werden (s. a. hier o.g. Link). B. Sluka führt drei Kriterien an: 1. straßenbegleitend,
    2. benutzbar und
    3. zumutbar.
    Leider sind dies weit auslegbare Begriffe. Auch ein holpriger Radweg kann bei Schrittgeschwindigkeit zumutbar sein. Nicht zumutbar bzw. benutzbar ist hingegen ein Radweg, der unter einer dicken Schneedecke liegt oder der viele Glasscherben (z.B. an Glascontainern) aufweist. Außerdem wird die Polizei i.d.R. erst einmal darauf bestehen, dass die Radwegebenutzungspflicht dennoch gilt. Gegen einen Bußgeldbescheid darfst du dann natürlich Widerspruch einlegen oder in der Folge Klage einreichen...
    Daher sollte man nicht zu sicher sein, dass man bei aus eigener Sicht unzumutbaren Radwegen auch die Gleiche Sicht bei unseren Ordnungshütern vorfinden wird. Eine genaue Kenntnis der für Radfahrer geltenden Regeln und ggf. auch Gerichtsurteile ist da u.U. ganz hilfreich.

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  5. Vielen Dank bikebloggerberlin für die ausführliche Antwort.

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